Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
§ 1 Angebot und Vertragsabschluß
1. Für alle Angebote und Aufträge sind ausschließlich nachstehende Vertragsbedingungen maßgebend. Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Die erteilten Aufträge werden erst durch die
schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers verbindlich.
2. Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.
3. Für Kostenvoranschläge, Zeichnungen und andere Unterlagen behält sich der Auftragnehmer das Eigentumsrecht vor. Dritten dürfen sie nicht zugänglich gemacht werden.
4. Bei Neukunden behalten wir uns vor, bei der Auftragsannahme zu entscheiden, ob eine Anzahlung vom Auftraggeber zu leisten ist und oder die Zahlung Zug um Zug bei der Lieferung zu erfolgen hat. Sollte die wirtschaftliche Stellung des Neukunden durchsichtig; erkennbar positiv sein nehmen wir davon Abstand.
5. Bei Großaufträgen und Sonderanfertigungen wird über eine eventuelle Anzahlung bei Auftragsannahme noch entschieden.
§ 2 Umfang der Lieferpflicht
1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer maßgebend.
2. Maßangaben, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sowie andere Unterlagen, die zu dem Angebot gehören, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet
worden sind. Geringfügige, handelsübliche sowie durch technische Verbesserungen bedingte Abweichungen von unseren Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben sind zulässig.
§ 3 Preis und Zahlung
1. Die Zahlung des Kaufpreises hat, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 8 Werktagen ab Rechnungsdatum, ohne Skontoabzug zu erfolgen. Wird ein Skontoabzug ausdrücklich vereinbart, berechtigt dies den Auftraggeber, den Skonto nur in der angegeben Skontofrist zum Abzug zu bringen. Bei späterer Zahlung wird der Abzug nicht geduldet und der zu Unrecht abgezogene Skontobetrag gilt als offen.
2. Bei Zahlungsverzug werden ab dem Fälligkeitsdatum Verzugszinsen in der Höhe von 9,74% verrechnet. Für die Bearbeitung und Mahnzustellung werden pro Arbeitsschritt € 5,-- zusätzlich in Rechnung gestellt.
3. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen durch den Auftraggeber, ist der Auftragnehmer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen gegen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auszuführen.
4. Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung gegenseitiger Forderungen wird gänzlich ausgeschlossen.
5. Unsere Preise verstehen sich rein netto ab unserem Lager bzw. Herstellwerk. Die gesetzliche Umsatzsteuer sowie alle zusätzlichen Kosten werden daher zusätzlich verrechnet.
6. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden ohne besondere Vereinbarung nicht angenommen. (Wenn dann nur Spesenfrei unter der Beachtung der Valutatage und keinem Skontoabzug)
7. Der Auftraggeber ermächtigt uns, bei allen Geschäften, bei denen der Kaufpreis nicht in bar bei der Übergabe entrichtet wird, Auskünfte über seine Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit bei Kreditinstituten einzuholen.
§ 4 Lieferzeit
1. Die Lieferzeit gilt eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der Liefergegenstand das Lager des Auftragnehmers oder das Herstellwerk verlassen hat, oder die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt worden ist.
2. Bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Auftragnehmers liegen, oder bei Hindernissen, für die das Herstellwerk verantwortlich ist, verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftraggeber verschuldet hat, so werden ihm ab dem 14. Tag, eventuell entstandene Kosten verrechnet. Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach Gewährung einer fruchtlos verlaufenden Nachfrist über den Liefergegenstand frei zu verfügen.
§ 5 Gefahrenübergang oder Übernahme des Liefergegenstandes
1. Mit Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer, oder beim Transport mit Beförderungsmitteln des Auftragnehmers, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers des Auftragnehmers oder des Herstellwerkes, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Auf Wunsch des Auftraggebers wird auf seine Kosten die Ladung durch den Auftragnehmer gegen Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert.
2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftragnehmer nicht verschuldet hat, so geht die Gefahr (ab dem Tag der Versandbereitschaft) auf den Auftraggeber über. Auf Wunsch dessen wird der Liefergegenstand gegen Schäden versichert. Die Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
3. Angelieferte Gegenstände, sind auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Auftraggeber unbeschadet des Rechts aus § 7 in Empfang zu nehmen.
4. Teillieferungen sind zulässig.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zur völligen Bezahlung sämtlicher Forderungen vor. Bei laufender Rechnung dient das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherung der Saldenforderung. Übersteigt der Schätzwert der als Sicherheit für den Auftragnehmer dienenden Vorbehaltsgut die noch nicht beglichenen Forderungen um mehr als 50%, so ist der Auftraggeber auf Verlangen des Auftragnehmers zur Freigabe von Sicherheiten seiner Wahl verpflichtet.
2. Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherheit an Dritte übergeben. Bei Pfändung, Beschlagnahme oder sonstiger Verfügung durch Dritte hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich zu benachrichtigen.
3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer zur Rücknahme berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Auftragnehmer geltend nicht als Rücktritt vom Vertrag.
§ 7 Mietkauf
1. Mietet der Auftraggeber einen Gegenstand mit der Berechtigung oder Verpflichtung zum Kauf des Mietgegenstandes am Ende der Mietzeit unter der Anrechnung der von ihm gezahlten Mietzinsen, so hat er ab dessen Übernahme den dem Auftragnehmer durch Untergang, Abhandenkommen oder Beschädigung des Mietgegenstandes entstehenden Schäden auch ohne Verschulden zu ersetzen, weiters treten wir erwachsende Schadensersatzansprüche gegen Dritte schon heute an den Auftraggeber ab.
2. Wir werden den Auftraggeber den Mietgegenstand frei von Sach- und Rechtsmängel übergeben. Dagegen hat der Auftraggeber den Mietgegenstand während der Mietzeit in einem ordnungsgemäßen und funktionstüchtigen Zustand zu halten. Die dadurch verursachten Unterhaltungs- und Instandhaltungskosten hat er aus eigenem zu tragen.
§ 8 Haftung für Mängel der Lieferung
1. Alle Teile, welche nach 6 Monaten ab Lieferung, einen Sachmangel aufweisen können vom Auftragnehmer nach eigenem Ermessen unentgeltlich nachgebessert oder neu geliefert werden. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu melden. Sachmängelansprüche – gleich aus welchen Rechtsgründen – verjähren nach 6 Monaten. Vom sechsten bis zum vierundzwanzigsten Monat, ist vom Auftraggeber der Beweis zu erbringen, dass der Mangel bereits bei Lieferung bestanden hat. Ist es offensichtlich, dass der Auftraggeber grob fahrlässig mit dem Liefergegenstand umgegangen ist, verliert er jeglichen Gewährleistungsanspruch.
2. Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen.
3. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung
Fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder unbefugter Dritte
Bei fehlerhafter oder nachlässiger Wartung des Liefergegenstandes
Bei übermäßiger Beanspruchung
Bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffen
4. Dem Auftragnehmer ist die erforderliche Zeit, welche für Ausbesserungen und Ersatzlieferungen notwendig ist, zu gewähren, sonst ist der Auftragnehmer von der Mängelhaftung befreit.
5. Angeordnete Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten, welche durch den Auftraggeber oder Dritte, unsachgemäß vorgenommen wurden, befreien den Auftragnehmer von jeglicher Haftung.
6. Weitere Ansprüche des Aufraggebers, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, bestehen nur
bei grobem Verschulden
bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckung gefährdet wird
bei Mängel, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit der Auftragnehmer garantiert hat.
7. Gebrauchte Liefergegenstände werden unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung verkauft.
8. Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird der Auftragnehmer im Inland seine Lieferung frei von Schutzrechten und Urheberrechten Dritter erbringen. Sollte trotzdem eine entsprechende Schutzrechtsverletzung vorliegen, wird er entweder ein entsprechendes Benutzungsrecht vom Berechtigten verschaffen oder den Liefergegenstand ihn soweit modifizieren, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt. Soweit dies für den Auftragnehmer nicht zu angemessen und zumutbaren Bedingungen möglich ist, sind sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
9. Im Übrigen gelten beim Vorliegen von Rechtsmängeln die Bestimmungen dieses § 7.
§ 9 Rechte des Auftraggebers auf Rücktritt oder Minderung sowie sonstige Haftung des Auftragnehmers
1. Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Auftragnehmer die gesamte Leistung des Gefahrenübergangs endgültig unmöglich wird.
2. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzugs oder durch Verschulden des Auftraggebers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
3. Der Auftraggeber hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn der Auftragnehmer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Behebung oder Besserung eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen lässt.
4. Weitere Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an den Liefergegenstand entstanden sind, bestehen nur
bei grobem Verschulden
bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird
in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Liefergegenstand, für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird
beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Auftraggeber gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern
bei Mängel, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit der Auftragnehmer garantiert hat
Im Übrigen sind weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Kündigung, Minderung oder Schadensersatz abgeschlossen.
§ 10 Haftung für Nebenpflichten
Wenn durch Verschulden des Auftragnehmers der gelieferte Gegenstand vom Auftraggeber infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von, vor, oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen. Insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes welche nicht vertragsgemäß verwendet werden konnten, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Auftraggebers die Regelungen der § 7 und 8.
§ 11 Recht des Auftragnehmers zum Rücktritt
Für den Fall unvorhergesehner Ereignisse im Sinne des § 4 der Verkaufs- und Lieferbedingungen, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Auftragnehmers erheblich einwirken und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung, wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Auftragnehmer das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bestehen nur bei grobem Verschulden des Auftragnehmers. Will der Auftragnehmer vom Rücktrittsrecht gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Auftraggeber mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Auftraggeber eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.
§ 12 Urheberrechte, Patentrechte, Muster- und Markenschutz
Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung dafür, dass die ihm vom Auftraggeber erteilten Aufträge frei von allfälligen Urheberrechten, Patentrechten, Muster- oder Markenschutzrechten sind. Sollte sich also nach Annahme des Auftrages und Fertigung des Produktes herausstellen, dass diesem aus welchem Grunde immer, die oben genannten Rechte oder eines davon anhaften, entsteht dadurch für de Auftragnehmer keinerlei zusätzliche Haftung. Sollte daher der Auftragnehmer von allfälligen Dritten, die die obigen Rechte oder eines hiervon inne haben in Anspruch genommen werden, erklärt der Auftrageber diesbezüglich, den Auftragnehmer schad- und klaglos zu halten.
§ 13 Gerichtsstand
Erfüllungsort für Zahlungen und ausschließlicher Gerichtsstand, auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess- ist für beide Teile, und für sämtliche gegenwärtigen oder zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, das für den Hauptsitz des Auftragnehmers örtlich und sachlich zuständige Gericht.